Warum reicht bald eine 3-jährige Ausbildung in der Krankenpflege nicht mehr um eine schwierige Wundversorgung durchzuführen?
Eigentlich ist eine Wundbehandlung nach Arztverordnung ja nicht so schwer umzusetzen oder?
Warum dürfen jetzt plötzlich Krankenschwestern keine Verbände mehr bei chronischen Wunden anlegen?
Was Ihr tun könnt, um dennoch weiterhin die Wundversorgung durchzuführen.
Bisher durften wir mit einer dreijährig abgeschlossenen Kranken- oder Altenpflegeausbildung Behandlung und Versorgung chronischer Wunden nach ärztlicher Verordnung vornehmen.
Doch jetzt sind die Voraussetzungen angehoben worden und was das genau heißt schauen wir uns jetzt Schritt für Schritt an.
Hiernach müssen alle Pflegefachkräfte, welche eigenverantwortlich die fachpflegerische Versorgung chronischer und schwer heilender Wunden übernehmen, neben einer erfolgreich abgeschlossenen dreijährigen Kranken- oder Altenpflegeausbildung **ergänzend eine spezifische Zusatzqualifikation nachweisen**.
Diese spezifische Zusatzqualifikation umfasst mindestens 84 Unterrichtseinheiten à 45 Minuten. Die Zusatzqualifikation wird mit einer erfolgreich bestandenen Prüfung abgeschlossen. Nach Abschluss der Zusatzqualifikation wird ein Zertifikat ausgestellt, dass die Zusatzqualifikation entsprechend den vorgenannten Mindestinhalten und Mindestumfänge absolviert wurde. Dabei sind die einzelnen Module mit den Umfängen im Zertifikat auszuweisen. Das Zertifikat ist der vertragsschließenden Krankenkasse vorzulegen.
Nachqualifizierungen und jährliche Rezertifizierungen
Bei Pflegediensten, die bereits chronische und schwerheilende Wunden gemäß § 132a Absatz 4 SGB V versorgen und deren Mitarbeiter bereits eine fachspezifische Ausbildung von 56 Unterrichtseinheiten nachweisen können, sind mindestens 50 Prozent der die Versorgung eigenverantwortlich durchführenden Pflegekräfte innerhalb von 2 Jahren entsprechend den oben aufgeführten Inhalten nachzuqualifizieren. Innerhalb weiterer zwei Jahre müssen alle die Versorgung eigenverantwortlich durchführenden Pflegefachkräfte diese Qualifizierung nachweisen.
Über die Anhebung der formellen Qualifikationsvoraussetzungen des handelnden Fachpersonals muss das erlangte Spezialwissen jährlich durch fachspezifische Fortbildungsmaßnahmen verdichtet werden. Die Fortbildungsmaßnahmen haben den anerkannten Stand der pflegerischen und medizinischen Wissenschaft und Forschung wiederzugeben und sollen darüber hinaus aktuelle Erkenntnisse zur Behandlung chronischer und schwerheilender Wunden beinhalten. Zwingende Voraussetzung ist, dass die Fortbildungsmaßnahmen **produktneutral** auszurichten sind. Der Umfang dieser Fortbildungsmaßnahmen beträgt pro Jahr mindestens 10 Zeitstunden.
Änderungen auch für spezialisierte Einrichtung zur Versorgung chronischer Wunden
Abschließend ist drauf hinzuweisen, dass spezialisierte Einrichtung zur Versorgung chronischer Wunden [gemäß § 37 Absatz 7 SGB V] nunmehr außerhalb der Häuslichkeit ihre Dienstleistung entgeltlich vornehmen können. Eine enge Verzahnung zwischen den spezialisierten Leistungserbringern, Vertragsärzten, Kliniken, ambulanten Pflegediensten und anderen ist bereits in der HKP-Richtlinie intendiert.
Die interdisziplinäre und interprofessionelle Zusammenarbeit wurde nochmals in der Schiedsvereinbarung herausgestellt. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass in der Schiedsvereinbarung ausdrücklich ausgeführt wurde, dass der spezialisierte Leistungserbringer sich keine geldwerten Vorteile für die Zuweisung von Verordnungen über Verbandmittel von einem Lieferanten versprechen oder gewähren lassen darf. Es bleibt abzuwarten, welche Auswirkung dieses Verbot in der Praxis nach sich ziehen wird.
Was bedeutet das jetzt genau für uns?
Da das ganze auf den ersten Blick doch sehr kompliziert erscheint, habe ich Euch für eine bessere Übersicht eine Grafik erstellt:
1. akute Wunden - maximal bis 12 Wochen - dürfen noch alle versorgen
2. bei chronischen und schwer heilenden Wunden müssen die Wundexperten ran
Was muss die PDL nachweisen?
Zusatzqualifikation von mindestens 169 UE á 45 Minuten
Was brauchen die Pflegefachkräfte
Zusatzqualifikation mind 68 UE á 45 Minuten
Strukturierte Einarbeiten
Dazu eine Jährliche Fortbildung mit 10 Stunden mit Anrechnung
Diese Pflegedienste ambulant werden dann als spezialisierte Pflegedienste bezeichnet, die eben diese Wundversorgung nur noch durchführen dürfen.
Das bedeutet, dass z. B. auch 2 Pflegedienste bei einem Patienten vorbei schauen. Einer der die Grundpflege durchführt und ein anderer spezialisierter Pflegedienst, der dann die Wunde behandelt.
Zusammenfassung:
Frage: Wie sieht es aus mit einem Tracheostoma und einem PEG - Verband?
Also eine Hautschädigung (Wunde, Tracheostoma, Schnittwunde, Dekubitus) die chronisch ist, darf nach der HKP - Richtlinie nur noch mit Zusatzqualifikation (unten erklärt) versorgt werden.
Endlich haben wir auch eine Definition für chronische Wunden: Chronische und schwer heilende Wunden sind Wunden, die innerhalb von vier bis zwölf Wochen keine Heilungstendenzen aufzeigen.
Häusliche KrankenpflegeRichtlinie (HKP-RL) gilt eben für die Häusliche Krankenpflege. Wenn Sie also im ambulanten Dienst einen Patienten mit einer Hautschädigung (Tracheostoma, infizierten Mückenstich oder eine PEG) über 12 Wochen versorgen möchten, brauchen Sie die Zusatzqualifikation!
Dies können spezialisierte ambulante Pflegedienste sein, die diese Leistung in der Häuslichkeit des Patienten erbringen. Des Weiteren kann die Versorgung von chronischen und schwer heilenden Wunden auch in spezialisierten Einrichtungen an einem geeigneten Ort außerhalb der Häuslichkeit von Versicherten erfolgen, in sogenannten Wundzentren. Beide müssen einen Versorgungsvertrag nach § 132a Abs. 4 SGB V haben.
Zusatzqualifikation bedeutet nach der HKP Richtlinie:
Für die Leitungverantwortliche Pflegefachkraft mit spezifischer Zusatzqualifikation zur Versorgung von chronischen und schwer heilenden Wunden (zertifizierte Weiterbildung) oder Pflegefachkraft im Sinne einer Fachbereichsleitung (fachliche Leitung und Aufsicht) mit spezifischer Zusatzqualifikation spezifische Zusatzqualifikation zur Versorgung von chronischen und schwer heilenden Wunden mit mindestens 168 Unterrichtseinheiten à 45 Minuten.
Pflegefachkräfte, die fachpflegerische Versorgung bei Versicherten übernehmen:
alle Pflegefachkräfte, die eigenverantwortlich die fachpflegerische Versorgung übernehmen, benötigen eine spezifische Zusatzqualifikation zur Versorgung von chronischen und schwer heilenden Wunden und jährliche Fortbildung zur Aktualisierung des fachspezifischen Wissens „Wundversorgung“ (wird auf Fortbildungsverpflichtung angerechnet) spezifische Zusatzqualifikation zur Versorgung von chronischen und schwer heilenden Wunden mit mindestens 84 Unterrichtseinheiten à 45 Minuten.
Es gelten folgende Übergangsregelungen für die Anforderungen an die Zusatzqualifikation bei der Leitung bei den spezialisierten Leistungserbringern bis zum 01.01.2024Soweit bereits bestehende Pflegedienste keine verantwortliche Pflegefachkraft oder Fachbereichsleitung mit einer Zusatzqualifikation vorhalten, sind die Voraussetzungen auch erfüllt, wenn sich bei dem Pflegedienst eine Pflegefachkraft in Weiterbildung zur spezifischen Zusatzqualifikation befindet und eine externe Fachkraft, die die Voraussetzungen der spezifischen Zusatzqualifikation erfüllt und mit der ein Kooperationsvertrag besteht, hinzugezogen wird.
Es gelten gestufte Übergangsregelungen für die Anforderungen an die Zusatzqualifikation bei den Pflegefachkräften, die eigenverantwortlich die fachpflegerische Versorgung bei Versicherten vornehmenStufe 1 bis zum 01.01.2024Stufe 2 bis zum 01.01.2026Anforderungen sind bei bereits bestehenden Pflegediensten mit einem Vertrag nach § 132a Abs. 4 SGB V auch erfüllt, wenn alle Pflegefachkräfte, die die Versorgung eigenverantwortlich übernehmen, eine Zusatzqualifikation im Bereich der Versorgung von chronischen und schwer heilenden Wunden in Höhe von 56 UE zum 01.01.2022 nachweisen können.
Stufe 1: Bis zum 01.01.2024 sollen mindestens 50 % der die Versorgung eigenverantwortlich durchführenden Pflegefachkräfte eine spezifische Zusatzqualifikation zur Versorgung von chronischen und schwer heilenden Wunden mit mindestens 84 Unterrichtseinheiten à 45 Minuten nachweisen.
Stufe 2: Bis zum 01.01.2026 müssen alle die Versorgung eigenverantwortlich durchführenden Pflegefachkräfte eine spezifische Zusatzqualifikation zur Versorgung von chronischen und schwer heilenden Wunden mit mindestens 84 Unterrichtseinheiten à 45 Minuten nachweisen.
Mein Fazit:
Insbesondere finde es doch fragwürdig, dass bei freier Arzt- und Pflegedienstwahl nunmehr die Krankenkassen sogar die Pflegedienste dann zuweisen dürfen. Was für ein Chaos! Wie soll das bezahlt werden, wenn morgens der eine Pflegedienst zum Waschen und nur 10 Minuten später der nächste Pflegedienst dann nur zur Wundversorgung kommt; gerade in ländlichen Gebieten wird dies kaum umsetzbar sein. Wenn wir nunmehr noch die begrenzten Ressourcen wie Sprit und Personal und Energie miteinbeziehen, wird es meiner Meinung danach hinauslaufen, dass sich die gesetzlichen Krankenkassenbeiträge astronomisch erhöhen werden. Damit bleibt wieder viel weniger Netto übrig und den Rest frisst uns die Inflation dann auf! Auf der anderen Seite ist sicher eine Anhebung der Qualifikation der Pflegekräfte wünschenswert und ebenso bei der Wundversorgung.
Wird eine spannende und sehr arme Zukunft werden….
Ganz liebe Grüße
Eure
Schwester Eva
- Pflegeexpertin -
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