Immer wieder passiert es, dass plötzlich und unverhofft eine Nachricht der Stationsleitung kommt, dass in 2 Wochen wieder eine Stationsbesprechung ist und ich aber an dem Tag frei habe.
Das löst immer große Diskussionen aus, ob ich an diesem, meinem freien Tag, dann auch verpflichtet bin, an der Stationsbesprechung teilzunehmen.
Nun wollen wir uns das mal ganz genau von allen Seiten anschauen:
Wann gearbeitet wird, bestimmt der Arbeitgeber, denn er hat ein Weisungsrecht, dass sich aus § 106 Gewerbeordnung ergibt. Dort ist festgehalten, dass der Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmten darf; soweit diese Arbeitsbedingungen
nicht durch den Arbeitsvertrag oder Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung oder einer anderen gesetzlichen Vorschrift festgelegt sind.
Dies gilt auch im Hinblick auf die Ordnung und das Verhalten des Arbeitnehmers im Betrieb bzw. in der Einrichtung (Krankenhaus, Alten- und Pflegeheime). Der Arbeitgeber muss auch bei der Ausübung seines Ermessens Rücksicht auf die Behinderung des Arbeitnehmers nehmen.
Der Dienstplan ist eine schriftliche Ausübung des Weisungsrechtes, die auch durch generelle Dienstanweisungen durch Gesetz, Tarifvertrag und betriebliche Beteiligung der Betriebsvertretung - also durch den Betriebsrat - gebührend berücksichtigt werden muss.
Daraus ergibt sich, dass neben der Schichteinteilung durch die Stationsleitung durch Aushängung des Dienstplanes, auch die Dienstanweisung maßgebend ist, nach der Stationsbesprechungen immer verpflichtent wahrzunehmen sind.
Bekannte Ausnahme bzw. Befreiung von der Pflicht sind folgende:
Urlaub
Krankheit
sonstige Arbeitsbefreiung
Erreichung der täglichen Höchstarbeitszeit (§ 3 Satz 2 ArbZG - Vorsicht: zwischen mehreren Nachtdiensten).
Eine Stationsbesprechung ist und bleibt Arbeitszeit.
Somit kann freier Tag nicht bedeuten, dass ich in meiner Freizeit an einer Teambesprechung teilnehmen muss!
Der Mitarbeiter ist kein Sklave, der immer und stets einsatzbereit springen muss, wenn er "gerufen" wird, denn wir leben nicht in Sparta...
Allerdings schuldet der Arbeitnehmer am Arbeitstag nicht unbedingt nur eine Mindeststundenanzahl, sondern kann auch für einen kleinen Extratermin in Anspruch genommen werden. Leider wird hier die für manche umfangreiche Anreisezeit nicht als Arbeitszeit gewertet, was für "kleine" Termine dann doch sehr ärgerlich ist, wenn man nur dafür dann 2 Stunden unterwegs ist.
Daher muss auch der Arbeitgeber dies in seinem billigen Ermessen sehr gut und sehr sorgfältig planen und beachten - bei dieser hoffentlich seltenen und außerordentlichen Lage.
Man kann nur auf eine gute Stationsleitung hoffen, wenn diese den Dienstplan gestaltet, dass dies eben nur sehr selten vorkommt und dieser Nachteil dann auf alle Mitarbeiter einigermaßen gerecht verteilt wird.
In einem aktuellen Urteil des Bundesarbeitsgerichtes aus dem Jahr 2015 (1 ABR 71/13) ging es einem Musiker aus einem Orchester ebenso. Hier sollte nach einem Streit ein zwischen den Musikern Mediationsverfahren zur Streitbeilegung als Teambesprechung abgehalten werden.
Der Betriebsrat musste auch hier den Dienstplan für die Musiker genehmigen und dieser enthielt neben den Proben einen fest im Dienstplan verankerten Dienstbesprechungstermin. Der Betriebsrat hingegen stimmte diesem Dienstplan nicht zu!
Also hatte der Arbeitgeber dann einfach ein Schreiben an seine Mitarbeiter versendet, dass dann und dann der Termin zur Dienstbesprechung stattfinde und dieser Termin nunmehr verpflichtent sei.
Das Bundesarbeitsgericht hat geurteilt, dass bei dieser nicht vom Betriebsrat genehmigten und nicht im Dienstplan festgehaltenen Dienstbesprechung das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates aus § 8 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG verletzt wurde!
Nach dieser Vorschrift hat der Betriebsrat den Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit sowie der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage mitzubestimmen. Der Zweck des Mitbestimmungsrechts besteht darin, die Interessen der Arbeitnehmer an der Lage ihrer Arbeitszeit und damit zugleich ihrer freien und für die Gestaltung ihres Privatlebens nutzbaren Zeit zur Geltung zu bringen.
Ein weiteres Argument des Bundesarbeitsgerichtes war, dass die Dienstbesprechung keinen unmittelbaren Bezug zu dem vom Arbeitgeber verfolgten Tendenzzweck hatte. Dies bedeutet, dass die Dienstbesprechung nichts mit der im Arbeitsvertrag zu erbringenden Leistung eines Musikers im Orchester zu tun hat.
Ebenso verhält es sich auch in der Pflege. Eine Stationsbesprechung zeigt keinen unmittelbaren Bezug zu der als Pflegekraft zu erbringenden Leistung.
Sollte die Stationsleitung also einen Termin zur Stationsbesprechung nicht im Dienstplan vermerken, fällt dies somit nicht unter die Arbeitszeit und damit nicht unter das Weisungsrecht des Arbeitgebers.
Sollte die Stationsleitung zur Besprechung so ein "Information bzw. ein Einladungsschreiben" herausgeben, muss hier der Betriebsrat für den Termin unbedingt zustimmen!
Schlussendlich verhält es sich damit so:
Steht in meinem genehmigten Dienstplan ein Frei, dann ist das Frei. Steht in meinem genehmigten Dienstplan, Dienstbesprechung, gehe ich zur Dienstbesprechung. Wird eine Dienstbesprechung erst angeordnet, nachdem der Dienstplan genehmigt wurde, und ich habe an dem Tag frei, dann wären das, wenn ich einverstanden wäre zu kommen - Überstunden (Betriebsrat muss zustimmen), wenn ich nicht einverstanden wäre, wäre dies immer noch mein freier Tag, an dem ich zu Hause bleibe! Wenn ich zwischen 2 Nachtdiensten die Teambesprechung habe, muss ich genau auf meine Höchstarbeitszeit aufpassen und werde danach über die Teilnahme entscheiden).
Welche Erfahrungen haben Sie mit Stationsbesprechungen gemacht?
Wie es es in Ihrem Unternehmen geregelt?
Ihre
Eva B. Mertens
Quellen:
BAG – 1 ABR 71/13
Betriebsrat – Mitbestimmung – Arbeitszeit – Personalgespräch Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 30.06.2015, 1 ABR 71/13
Bildernachweis: pixabay.com
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