„Du betrittst mein Patientenzimmer nicht mehr und lässt die Finger von meinen Patienten“!
Kennen Sie Folgendes oder können Sie sich das vorstellen:
„Trotz mehrmonatiger Einarbeitungsphase weist eine neue Mitarbeiterin erhebliche Mängel in der fachlichen Kompetenz auf. Sie konnte zum Beispiel bei einem Notfall dem Anästhesisten keine Auskunft über den Patienten geben, bei einer Reanimation nicht reagieren oder hatte versucht, einem Patienten den Saft eines Beruhigungsmittels i. v. zu spritzen, zum Glück hatte der Patient keinen Venenzugang.
Die Stationsleitung wollte aus diesen Gründen ein Beenden des Arbeitsverhältnisses nach der Probezeit, dies wurde jedoch von der Pflegedienstleitung abgelehnt, weil das Haus dringend auf Personal angewiesen ist.“
Was dann aber passieren kann, war im Jahr 2018 mal wieder groß in den Nachrichten:
Der Krankenpfleger Niels Högel wurde wegen 85 - fachen Mordes verurteilt!
Damals waren wegen dieser Morde auch der Geschäftsführer, 2 Chefärzte, die Pflegedirektorin und der Stationsleiter der Intensivstation Mitangeklagte.
Diese waren angeklagt, weil sie die Taten miterlebt hatten und die Taten von N. Högel wurden einfach billigend in Kauf genommen:
- T o t s c h l a g d u r c h U n t e r l a s s en !
Was tun Sie, wenn Sie mit solch einer examinierten Kollegin oder Kollegen Dienst haben?
Nichteinschreiten!
Wegschauen!
hoffen, dass man mit der Kollegin möglichst wenig Dienste hat?
Eine Krankenschwester wurde vernommen und diese hatte damals zu Pfleger Niels gesagt:
Du betrittst mein Patientenzimmer nicht mehr und lässt die Finger von meinen Patienten!
Im Prozess selbst hatte die Krankenschwester mitgeteilt, sie wolle keinen Ärger haben, weil ihr die PDL damals schon über den Mund gefahren war, ganz nach dem Motto: Halten Sie sich mal daraus, denn das ist hier nicht ihre Sache!
Das Gericht jedoch fand, dass die Krankenschwester sich bei so einer schwerwiegenden Sache direkt an die nächst höhere Führungsebene hätte unbedingt wenden müssen.
Ein Anspruch auf einen Rechtfertigungsgrund hier: kein Ärger mit der PDL, ließen die Richter nicht gelten!
Somit kommt nunmehr eine ganz neue Dimension in das deutsche Strafrecht in Bezug auf die Pflegebranche zu!
Interessant ist, dass diese Morde im Krankenhaus immer nach einem „Plan“ abzulaufen scheinen:
Im Tatort Krankenhaus wird aufgezeigt, wie genau das Gesundheitssystem in Deutschland das Ganze zu fördern zu scheint!
„Die haben uns [i. e. die Pflege] im Regen stehen lassen. Die Ärzte sind stundenlang nicht gekommen, und wir hatten die schreienden, verwirrten und sich vor Schmerzen krümmenden Menschen vor uns und konnten nichts dagegen tun.“ [Aussage Waltraud W.] (Beine 2011: 187)
Also weg vom kleinen Handlungstäter hin zu den Führungskräften auch im Personalbereich, die alles nicht richtig kontrollieren und organisiert haben und ihrer Verantwortung nicht gerecht geworden sind.
Dies zeigt auch schon das „Spritzenurteil“ aus dem Jahr 1978.
Haftet dann auch eine Pflegekraft für die Fehler von Auszubildenden?
Dort hatte einen ex. Krankenschwester eine Auszubildende im 2. Lehrjahr dabei und sollte in eine Infusion Kalium zugeben.
Leider spritze die Auszubildende Kalium hochprozentig direkt in die Vene und das Kind verstarb kurze Zeit danach.
Die Krankenschwester haftete in diesem Fall, auch wenn man der Auszubildenden in einem höheren Lehrjahr diese Behandlungspflege hätte zutrauen müssen und obwohl die Auszubildende ihren Fehler hätte erkennen müssen!
Die Stationsschwester wurde wegen des Schülereinsatzes in der Behandlungspflege, der zum Tode des Patienten führte, wegen fahrlässiger Tötung durch Unterlassen – die Schülerin hätte nicht eingesetzt werden dürfen – verurteilt.
Allerdings werden diese Themen jetzt auch mehr in den Medien thematisiert, wie z. B. insbesondere im Jahr 2019 wo in der Bildzeitung ein Artikel stand, dass eine Ärztin durch Narkose 4 Patienten getötet haben soll.
Übersicht über die bekanntesten Fälle:
Fall: Rudi Z. - 1976
Fall:
Reinhard B. - 1981
Fall:
Michaela R. - 1989
Fall:
Lainz - 1991 (Österreich)
Fall:
Wolfgang L. - 1993
Fall:
Roger A. - 2005 (Schweiz)
Fall:
Michaela G. - 2006
Fall:
Irene B. - 2007
Fall:
Niels H. - 2006 - 2008, 2015
Fall:
Elena W. - 2019
Wie weitere Strafverfahren ausgehen werden, ist nicht sicher, aber die Strafjustiz richtet ihr Augenmerk nunmehr stärker auf die Leitungsebene.
Was können Sie als Stationsleitung oder Pflegedienstleitungen oder auch als Kollegin oder Kollege tun, um sich und auch Ihre Mitarbeiter abzusichern?
Dazu mehr in meinem neuen Blog am 18.07.2020!
Das heißt „lebenslang“ in Deutschland
Seit der Abschaffung der Todesstrafe ist eine lebenslange Freiheitsstrafe die schwerste Strafe im deutschen Recht. Lautet der Richterspruch „lebenslang“, heißt das aber nicht im wörtlichen Sinne, dass ein Verurteilter zwangsläufig bis zu seinem Tod hinter Gittern sitzt.
Eine lebenslange Freiheitsstrafe wird in den meisten Fällen bei einer Verurteilung wegen Mordes verhängt und kann – bei guter Führung und günstiger Sozialprognose – frühestens nach 15 Jahren zur Bewährung ausgesetzt werden.
Für die Beurteilung wird ein Gutachter hinzugezogen und das Sicherheitsbedürfnis der Bevölkerung berücksichtigt. Wird ein Bewährungsantrag von den Behörden abgelehnt, können Strafgefangene ihn alle zwei Jahre neu stellen.
Anders ist das, wenn vom Gericht eine „besondere Schwere der Schuld“ festgestellt wird. Davon gehen Juristen aus, wenn der Täter besonders viele Menschen getötet hat oder ein Motiv besonders verwerflich war.
Interessant als weitere Informationen ist: Lebenslang für die Wahrheit: Aufzeichnungen aus dem Gefängnis!“
oder dieser Artikel:
Liebe Grüße
Ihre Eva B. Mertens
Quellen:
www.pixabay.de: qimono Arek Socha
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