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AutorenbildSchwester Eva - Pflegeexpertin

Angst vor Sturz im Pflegeheim - wie kann ich mich absichern?

Aktualisiert: 3. Aug. 2022



Ein Sturz kann immer im Krankenhaus und im Pflegeheim passieren, oder?


Hat jeder ein "Recht" auf Sturz? Bin ich als Pflegekraft immer in der Verantwortung?


Gerne möchte ich Ihnen kurz vorstellen, worauf es bei der Dokumentation ankommt und wie Sie sich damit schützen können.





Die meisten Fragen und die häufigsten Probleme die das Gericht bzw. auch der MDK beachten sind folgende:


  • Ist Vorfall bei einer Transportmaßnahme geschehen? Oder unbeobachtet?

  • Keine Sturzanamnese bei Aufnahme

  • Keine Kenntnis und Berücksichtigung der Mitarbeiter über den Inhalt der MDK­ Gutachten bezüglich besonderer Pflegebedürftigkeit

  • Unzureichende Kommunikation mit dem behandelnden Arzt

  • Mangelhafte Dokumentation

  • Nichtbeachtung medikamentöser Beeinträchtigung

  • Nichtbeachtung vorangegangener Stürze

  • Unzureichende Hilfestellung durch das Pflegepersonal (Reichte die Begleitung durch eine Person aus?)

  • Sturzprotokoll vorhanden?

  • Ernährung bei körperlicher Schwäche angepasst?

  • Flüssigkeitsmangel durch Assessment offensichtlich?






Tipps für Ihren Alltag:


Setzen Sie den Expertenstandard „Sturzprophylaxe" in um! Hier finden Sie den Expertenstandard und setzen Sie ihn unbedingt in Ihrer Einrichtung ein! Expertenstandard Sturzprophylaxe in der Pflege


Beachten Sie bei Patienten / Bewohnern die nachfolgenden Faktoren:

  • Sturzvorgeschichte

  • Veränderte Beweglichkeit

  • Veränderter geistiger Zustand

  • Veränderte Fähigkeit der Sinne

  • Nutzung von Hilfsmitteln zur Fortbewegung

  • Nebenwirkungen von Medikamenten

  • Sichere Umgebung (Beleuchtung, Betthöhe, freier Bettzugang)!

  • Rutschhemmende Schuhe

  • Berücksichtigung der Erkenntnisse aus der Pflegeplanung und aus MDK‑Einschätzung

  • Konsequente Erstellung von Sturzprotokollen

  • Dokumentation und Risikodokumentation.


Abschließend ist festzuhalten:


Entscheidend ist, ob die Pflegekraft bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276 Abs. 3 BGB) in der Lage gewesen wäre, sich im Rahmen des ihr Zumutbaren so zu verhalten, dass ein Sturz eines Patienten / Bewohners immer auszuschließen ist.


Die Pflegenden dürfen deshalb nicht dadurch eine von ihnen nicht mehr beherrschbare Situation herbeiführen, dass sie sich von den Bewohnern / Patienten abwenden oder alleine lassen und diese so bei einem Sturz nicht mehr rechtzeitig eingreifen kann.


So darf eine Pflegekraft bei einer multimorbiden Pflegeperson niemals bei Kenntnis des maximalen Sturzrisikos darauf vertrauen, dass die Pflegeperson ohne Hilfe zurecht kommt, sondern als Pflegekraft muss man immer mit unvorhergesehenen Stürzen rechnen!


Liebe Grüße


Eure Schwester Eva



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Bildnachweis: www.pixabay.com

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